Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Triptiser Straße“

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Triptiser Straße" der Stadt Neustadt an der Orla, rechtsgültig seit 15.06.2001

Der Stadtrat Neustadt an der Orla hat in seiner Sitzung vom 24.06.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 18 "Triptiser Straße" aufzuheben. Dieser wird durch den Bebauungsplan Nr. 18 "Triptiser Straße" 1. Änderung ersetzt.

Nachdem die Öffentlichkeit bereits bei der zweiten öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes über die Aufhebung des Ursprungplanes informiert wurde, soll nun die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Der Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht liegt
vom 26. Juli bis 30. August 2010 in der Stadtverwaltung Neustadt an der Orla, im Stadtbauamt, Markt 2, 1. Stock während der Dienststunden

Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Verfügbar sind folgende umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern:

  • Grünordnungsplan
  • Schutzgüterbetrachtung zur Vorprüfung des Einzelfalles der Bebauungsplanänderung
  • Lärmschutzprognose

Ebenfalls öffentlich ausgelegt werden die während der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgegebenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen der Behörden und TöB:

  • Landratsamt Saale-Orla
  • Thüringer Landesverwaltungsamt

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Neustadt an der Orla, den 16.07.2010


A. Hoffmann
Bürgermeister

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