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Amtliche Mitteilungen der Stadt Neustadt an der Orla werden, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, rechtswirksam auf unserer Internetseite sowie im "Neustädter Kreisbote" als Amtsblatt der Stadt veröffentlicht. Der Neustädter Kreisbote erscheint im Rythmus von 14 Tagen, immer zum Ende der geraden Kalenderwoche und wird kostenlos an alle Haushalte der Stadt Neustadt an der Orla und der Gemeinde Kospoda verteilt. Einzelexemplare sind in der TouristInformation im Lutherhaus ebenfalls kostenlos erhältlich. Digital sind alle Ausgaben des "Neustädter Kreisbote" ab Anfang 2018 auf unserer Internetseite veröffentlicht.

Zu den Online-Ausgaben des "Neustädter Kreisbote"

Bekanntmachungen aus dem Fachdienst Bau

Der Stadtrat Neustadt an der Orla hat mit Beschluss SRS/126/11/2026 vom 26.03.2026 die Außenbereichssatzung „Ziegeleiweg“ der Stadt Neustadt an der Orla in der Fassung vom 16.02.2026. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und von dieser mit Schreiben vom 23.07.2026 gewürdigt. Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bestätigt, dass die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Im Verfahren wurde keine Verletzung von formellen oder materiellen Rechtsvorschriften festgestellt.

Der Satzungsbeschluss der Außenbereichssatzung „Ziegeleiweg“ der Stadt Neustadt an der Orla wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung “Ziegeleiweg“ der Stadt Neustadt an der Orla in Kraft. Der Geltungsbereich ist in der Anlage dargestellt.

Die in Kraft getretene Außenbereichsatzung wird ab sofort in der Stadtverwaltung Neustadt an der Orla, im Fachdienst Bau, Markt 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. 
Über den Inhalt der Außenbereichssatzung „Ziegeleiweg“ der Stadt Neustadt an der Orla wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Außenbereichsatzung mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Stadt Neustadt an der Orla eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Soweit die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neustadt an der Orla unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Neustadt an der Orla, den 15.08.2026

gez. R. Weiße
Bürgermeister 

 

Der Stadtrat Neustadt an der Orla hat mit Beschluss SRS/124/11/2026 vom 26.03.2026 die 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla-Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla in der Fassung vom 12.03.2026. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt und von dieser mit Schreiben vom 23.07.2023. gewürdigt. Seitens der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bestätigt, dass die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Im Verfahren wurde keine Verletzung von formellen oder materiellen Rechtsvorschriften festgestellt.

Der Satzungsbeschluss zur 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla-Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla wird hiermit bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla-Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla in Kraft. Der Geltungsbereich ist in der Anlage dargestellt.

Die in Kraft getretene 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla-Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla wird ab sofort in der Stadtverwaltung Neustadt an der Orla, im Fachdienst Bau, Markt 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. 
Über den Inhalt der 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla-Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene die 3.Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Neustadt/Orla- Molbitz“ der Stadt Neustadt an der Orla mit Begründung ergänzend auf der Internetseite der Stadt Neustadt an der Orla eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Soweit die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Neustadt an der Orla unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Neustadt an der Orla, den 15.08.2026

gez. R. Weiße
Bürgermeister 

Ansprechpartner

Postanschrift
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Fachdienst Bau
Markt 1
07806 Neustadt an der Orla

Bekanntmachungen aus dem Fachdienst Verwaltung

Der Saale-Orla-Kreis ist als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege zu erstellen und fortzuschreiben. Der Jugendhilfeausschuss hat den Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2026/27 in seiner Sitzung am 30.06.2026 beschlossen.

Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Saale-Orla-Kreis (Kindergartenbedarfsplan)

Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Saale-Orla-Kreis (Kindergartenbedarfsplan)

• 2 MB • Zeitraum der Gültigkeit: 01.08.2026 bis 31.07.2027 | Download als pdf-Datei

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Bekanntmachungen aus dem Fachdienst Finanzen

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